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   BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08   

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https://dejure.org/2010,3979
BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08 (https://dejure.org/2010,3979)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2010 - VIII R 26/08 (https://dejure.org/2010,3979)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2010 - VIII R 26/08 (https://dejure.org/2010,3979)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialien - Sonderausgabenabzug für Spenden - Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur

  • openjur.de

    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialien; Sonderausgabenabzug für Spenden; Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1, EStG § 10b, EStG § 12, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialien - Sonderausgabenabzug für Spenden - Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur

  • Bundesfinanzhof

    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialien - Sonderausgabenabzug für Spenden - Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 EStG 1997, § 10b EStG 1997, § 12 EStG 1997, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997
    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialien - Sonderausgabenabzug für Spenden - Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 EStG 1997, § 10b EStG 1997, § 12 EStG 1997, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997
    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialien - Sonderausgabenabzug für Spenden - Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur

  • IWW
  • rewis.io

    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialien - Sonderausgabenabzug für Spenden - Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur

  • rewis.io

    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialien - Sonderausgabenabzug für Spenden - Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialien

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskosten teilen die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren; ordnungsgemäße Spendenbescheinigung Voraussetzung für den Sonderausgabeabzug; Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Beurteilung von Prozesskosten und der damit verbundenen Möglichkeit der Geltendmachung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben; Anerkennung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten; Anerkennung von ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Absetzbarkeit von Zeitschriften

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kosten für Prozess vor Finanzgericht

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Gerichtskosten für ein finanzgerichtliches Verfahren

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? -

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08
    a) Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Prozesskosten und der Möglichkeit, diese unter bestimmten Umständen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die im Parallelverfahren VIII R 27/08 gemachten Ausführungen.

    b) Nach den im Parallelverfahren VIII R 27/08 genannten Grundsätzen sind im Streitjahr Gerichtskosten von insgesamt 149 DM als Werbungskosten der Kläger zu berücksichtigen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit im Übrigen in vollem Umfang auf die Ausführungen in der von den Klägern betriebenen Parallelsache VIII R 27/08 Bezug.

    Auch insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen in der Parallelsache VIII R 27/08 Bezug.

    Der Senat nimmt auch hinsichtlich dieser Aufwendungen vollumfänglich Bezug auf seine Ausführungen in der Parallelsache VIII R 27/08 zu diesen Positionen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine entsprechenden Ausführungen im Parallelverfahren VIII R 27/08 unter II.2.b dd.

  • BFH, 26.05.2006 - IV B 150/05

    Aufwendungsnachweis für Fachliteratur; Abzugsfähigkeit der Kosten für die Führung

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08
    Das war den Klägern im Übrigen durch den BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 150/05 (juris), mit dem der BFH die Entscheidung der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang aufgehoben hat, auch bekannt.

    Das FG hat auch seine Hinweispflicht nach § 139 der Zivilprozessordnung nicht verletzt, weil den Klägern diese Problematik aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen FG-Urteil bekannt war (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 150/05, juris).

    Das FG hat sich --unter Zugrundelegung des BFH-Beschlusses vom 26. Mai 2006 IV B 150/05 (juris), mit dem die FG-Entscheidung im zweiten Rechtsgang aufgehoben und zurückverwiesen wurde-- ausführlich der Frage gewidmet, ob die Kläger auch wegen Solidaritätszuschlag und Erstattungszinsen Klage erhoben haben.

  • BFH, 16.02.1990 - VI R 144/86

    Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08
    Sie können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das FG sei vom BFH-Urteil vom 16. Februar 1990 VI R 144/86 (BFH/NV 1990, 763) abgewichen.

    Sollte es anders sein, wäre die Auffassung des VI. Senats im Urteil in BFH/NV 1990, 763 durch die spätere Rechtsprechung des VI. Senats (z.B. Beschluss in BFH/NV 2004, 488) überholt.

  • BFH, 04.12.2003 - VI B 155/00

    Fachliteratur: Nachweis der Aufwendungen

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08
    Zum anderen hat das FG seiner Entscheidung --entgegen der Auffassung der Kläger-- zutreffend den Beschluss des VI. Senats des BFH vom 4. Dezember 2003 VI B 155/00 (BFH/NV 2004, 488) zu Grunde gelegt.

    Sollte es anders sein, wäre die Auffassung des VI. Senats im Urteil in BFH/NV 1990, 763 durch die spätere Rechtsprechung des VI. Senats (z.B. Beschluss in BFH/NV 2004, 488) überholt.

  • FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08
    Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte im mittlerweile dritten Rechtsgang mit Urteil vom 12. Juni 2008  11 K 3441/06 E, AO weitere Betriebsausgaben des Klägers bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 981, 29 DM zzgl.

    Sie beantragen ausweislich der Revisionsbegründung sinngemäß, die Einkommensteuer 1999 und Aufhebung des Urteils des FG Düsseldorf vom 12. Juni 2008  11 K 3441/06 E, AO und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Dezember 2004 soweit herabzusetzen, wie sie sich bei Berücksichtigung weiterer Werbungskosten des Klägers in Höhe von 3.182 DM, weiterer Sonderausgaben des Klägers von 24 DM sowie weiterer Werbungskosten der Klägerin in Höhe von 630 DM ergibt.

  • BFH, 17.02.1993 - X R 119/90

    Aufwendungen, die zur Durchführung persönlicher Leistungen des Spenders

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08
    Die Kläger haben unstreitig keine ordnungsmäßige Spendenbescheinigung vorgelegt, die --wie vom FG richtig erkannt-- gemäß § 10b EStG i.V.m. § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist und daher durch eine Zeugenvernehmung nicht ersetzt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748; vom 17. Februar 1993 X R 119/90, BFH/NV 1994, 154; vom 6. März 2003 XI R 13/02, BFHE 201, 421, BStBl II 2003, 554, m.w.N.).
  • BFH, 06.03.2003 - XI R 13/02

    Spendenbescheinigung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08
    Die Kläger haben unstreitig keine ordnungsmäßige Spendenbescheinigung vorgelegt, die --wie vom FG richtig erkannt-- gemäß § 10b EStG i.V.m. § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist und daher durch eine Zeugenvernehmung nicht ersetzt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748; vom 17. Februar 1993 X R 119/90, BFH/NV 1994, 154; vom 6. März 2003 XI R 13/02, BFHE 201, 421, BStBl II 2003, 554, m.w.N.).
  • BFH, 05.02.1992 - I R 63/91

    Voraussetzungen für Spendenabzug gem. § 9 Nr. 3 a KStG

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08
    Die Kläger haben unstreitig keine ordnungsmäßige Spendenbescheinigung vorgelegt, die --wie vom FG richtig erkannt-- gemäß § 10b EStG i.V.m. § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist und daher durch eine Zeugenvernehmung nicht ersetzt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748; vom 17. Februar 1993 X R 119/90, BFH/NV 1994, 154; vom 6. März 2003 XI R 13/02, BFHE 201, 421, BStBl II 2003, 554, m.w.N.).
  • BFH, 30.04.1965 - VI 207/62 S

    Einordnung von Steuerberatungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08
    Da Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Sonderausgaben anfallen, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (so bereits Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. April 1965 VI 207/62 S, BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410), unterliegen dem Werbungskostenabzug lediglich 149 DM (= 2/3 von 223 DM).
  • FG Münster, 30.09.2010 - 5 K 3976/08

    Aufwendungen eines Redakteurs für Tages- und Wochenzeitungen keine Werbungskosten

    Es ist davon auszugehen, dass auch der BFH diese Auffassung teilt, da er in einer nach dem Beschluss des Großen Senats ergangenen Entscheidung Aufwendungen für allgemeinbildende Zeitschriften grundsätzlich als dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterfallende Aufwendungen angesehen hat, ohne insoweit eine Aufteilung vorzunehmen (BFH-Urteil vom 13.4.2010 VIII R 26/08, abrufbar über Juris oder www.bundesfinanzhof.de ).
  • BFH, 10.07.2012 - VI B 75/12

    Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen - Nachweis der beruflichen

    bb) Soweit der Kläger geltend macht, das FG sei von der Entscheidung des BFH vom 13. April 2010 VIII R 26/08 (BFH/NV 2010, 2035) abgewichen, nach der Prozesskosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren, teilen, ist die Beschwerde unzulässig.
  • FG Münster, 22.04.2009 - 12 K 3308/07

    Beteiligung an Schenkkreisen als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3

    Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob die (bislang tatsächlich angefallenen) Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Einkommensteuer als Werbungskosten anzuerkennen sind oder grundsätzlich nicht (strittig; verneinend jüngst Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 12.06.2008 11 K 3441/06 E, AO; Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 26/08).
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